Sparka Oberhausen Heizung Sanitaer Klimatechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im
Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb Sparka Heizung-Sanitär-
Klimatechnik, vertreten durch Herr Uwe Sparka, Weseler Straße 340, 46147 Oberhausen, Telefon
0208/685464 , Mail info@sparka.net (im Folgenden kurz Firma Sparka) und ihren Kunden
(Verbraucher und Unternehmer).

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden
werden nicht anerkannt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können, § 13 BGB

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
Widerrufsrecht für Verbraucher Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein
Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert.
allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Vertragsschluss 1.1 Bestellungen des Kunden bei der
Firma Sparka, stellen lediglich ein Angebot an Firma Sparka zum Abschluss eines Vertrages dar. Die
Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch die Firma Sparka. 1.2 Angebote gegenüber
Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. 1.3 Die Annahme erfolgt durch die Firma Sparka mit
gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware

2. Lieferung
2.1 Firma Sparka liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der
Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung
durch den Kunden, bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende
Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von der Firma Sparka
(nachfolgend: Vorbehaltsware).

Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von der Firma Sparka bis zur Erfüllung sämtlicher der Firma
Sparka gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an
Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die Firma Sparka erfolgt
und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat.

Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass
hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.

Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von der Firma Sparka, die Vorbehaltsware nicht
verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse
von der Firma Sparka. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter hat der Unternehmerkunde die Firma Sparka unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die
Firma Sparka ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der
Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Firma Sparka
abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer
Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.

Auf Verlangen von der Firma Sparka hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem
betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der Firma Sparka die zur Geltendmachung ihrer
Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Gewährleistung
4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie
werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet die Firma Sparka über die Art der Nacherfüllung und es
gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften
Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht
erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

5. Haftung Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit die Firma
Sparka nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die Firma Sparka dem Kunden nach
Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
Allgemeine Reparatur- und Montage Bedingungen
Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von
Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden.

1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der
Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden
erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns
schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des
Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die
Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet
werden können.
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die
unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren
Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner
unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der
Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten
wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und
Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils
gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im
Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten,
einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.

3. Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die Firma Sparka kann bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der
Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle
sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Firma Sparka berechtigt, aber
nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage
5.1 Die Angaben von der Firma Sparka über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf
Schätzungen und sind unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen,
Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten)
sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch
verbindliche Fristen angemessen.

6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf
Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in
Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen
spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

7. erweitertes Pfandrecht der Firma Sparka steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw.
Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

8. Gewährleistung Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der Firma Sparka
unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von der Firma Sparka Instandsetzungs-
oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so
entfällt die Haftung von der Firma Sparka für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des
Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

Schluss Bestimmungen die Firma Sparka ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der Firma Sparka und einem Verbraucher-Kunden, die
nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres
Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die
für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

Kontakt:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
mail@verbraucher-schlichter.de
Telefon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41
Ggeltendes Recht: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.